Allgemeine Geschäftsbedingungen der OXXID GmbH Stand März 2014
Stand März 2014
In Ergänzung zu einem Auftrag und/oder einem Angebot und dessen/deren Bestätigung gilt zwischen dem Auftraggeber/Verwerter und dem Auftragnehmer, d.h. der OXXID GmbH und seinen Vertretern:
1.
Der vorliegende Urheberwerksvertrag hat die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die abschließende Einräumung von Art, Zweck und Umfang von Nutzungsrechten daran zum Gegenstand. Im Rahmen des Auftrages erlangtes geistiges Eigentum und das Recht auf Schutzrechte darauf verbleiben beim Auftragnehmer, dem nach Auftragsabschluss in jedem Fall ein Veröffentlichungsrecht zusteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich über die vertragsgemäße Nutzung des Werkes hinaus zu dessen Geheimhaltung.
Jede auch teilweise Nachahmung des Werkes sowie Änderungen des Werkes in jeglicher Ausführung und von Art, Zweck und Umfang der Nutzung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
Für den Auftragnehmer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
2.
Es gilt auftragnehmerseitig der Auftrag als erfüllt oder die vereinbarte Zusammenarbeit als beendet, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Unterlagen, Muster und/oder Modelle vorlegt, die als ein Ergebnis des erteilten Auftrages geeignet sind oder ein solches Ergebnis offenbaren. Mit der Ablieferung von auftragsgemäßen Ergebnissen wird ein Honorar, das bis zu 15% über einem ggf. vorangegangenen Angebot liegen kann, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer gemäß Rechnungsstellung fällig. Forderungen von Teilbeträgen sowie einer Abschlagszahlung sind bei Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat hinziehen, zulässig.
Das Honorar umfasst eine einheitliche Leistung, einschließlich vereinbarungsgemäß ggf. Entwürfen und Werkzeichnungen sowie der Einräumung von Nutzungsrechten. Im Rahmen des Auftrages verauslagte Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Reise- und Fahrtkosten werden berechnet mit EUR 0,36/km für Kraftfahrzeuge und nachgewiesenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, wobei Zugfahrten in der 2. Klasse und Flüge in der Business Class als erstattungsfähig vereinbart gelten.
Der Auftrag oder die Zusammenarbeit kann auch durch einseitige Kündigung jederzeit beendet werden. Bis dahin angefallene Honorar- und Erstattungsansprüche des Auftragnehmers bleiben bestehen. Zudem besteht für auftragnehmerseitig bei Kündigung bereits vorbereitete Maßnahmen und Veranstaltungen, die einzeln nachzuweisen sind, ein Vergütungs- und Erstattungsanspruch.
3.
Sämtliche Arbeiten und Leistungen auch Dritter im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erfolgen während der Zusammenarbeitsdauer ausschließlich nach Maßgabe des Auftragnehmers. Anschaffungen bzw. Dienstleistungen, die im Namen des Auftraggebers organisiert und vom Auftragnehmer ausgelegt wurden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers vom Auftragnehmer Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben werden, stellt der Auftraggeber ihn von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Freiheit der Arbeitsergebnisse von Rechten Dritter sowie für die Schutzfähigkeit von zur Nutzung überlassenen Rechten.
Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Form, Bild und Text. Die Freigabe von Produktion und Realisierung obliegt dem Auftraggeber. Beauftragt er damit ganz oder teilweise den Auftragnehmer, so stellt er ihn von jeglicher Haftung frei.
Die Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Deshalb obliegt dem Auftraggeber vor Anwendung und in Verkehr bringen der Entwicklung eine sorgfältige Prüfung. Mit Abnahme und Bestätigung dieser Prüfung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung für Folgeschäden, die durch Entwurf, Konstruktion oder Programmierung/Software verursacht werden, frei.
Für die Geheimhaltung sowie für die vertragsgemäße Nutzung haftet der Auftraggeber auch für seine Mitarbeiter sowie verbundene und beauftragte Firmen und deren Mitarbeiter. Über die eingeräumte Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
4.
Erfüllungsort des Auftragsverhältnisses und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, ist der Sitz des Auftragnehmers.
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen, falls nicht anders mitgeteilt.
Einzelne unwirksame vorstehende Regelungen beeinflussen den Bestand der übrigen Maßgaben dieser Geschäftsbedingungen nicht und sind durch solche zu ersetzen, die den unwirksamen Regelungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommen.
Den vorstehenden Regelungen entgegenstehende Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam.